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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 3215/15.A

Datum:
29.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 3215/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0629.13K3215.15A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung statt Abschiebungsanordnung Bulgarien
Normen:
AsylVfG §§ 34a, 26a
Leitsätze:

1. § 34a AsylVfG deckt ihrer Rechtsfolge nach den Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht ab.

2. Die Androhung der Abschiebung stellt auch kein zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung dar.

 
Tenor:

Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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