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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 28/15

Datum:
10.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 28/15
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0610.13K28.15.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1563/15
Schlagworte:
Mindestversicherungszeit Wartezeit Anpassung Versorgungsausgleich Aussetzung der Kürzung besondere Altersgrenze
Normen:
VersAusglG §§ 35, 36; SGB VI § 34 Abs. 1, 50
Leitsätze:

Der Anspruch auf Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs nach § 35 Absatz 1 VersAusglG setzt nicht voraus, dass die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) gemäß §§ 34 Absatz 1, 50 SGB VI erfüllt ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom 7. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2014 verpflichtet, die gemäß § 55c Absatz 1 Satz 1 SVG erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Juli 2013 in Höhe der von ihm im Versorgungsausgleich aus dem Beschluss des Amtsgerichts X.         vom 5. Dezember 2014 (64 F 94/13) erlangten Versorgungsanrechte gemäß §§ 35, 36 VersAuglG auszusetzen, solange und soweit der Kläger aus diesen Anrechten keine Leistungen beziehen kann.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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