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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 2716/14

Datum:
23.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2716/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0723.13K2716.14.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 verurteilt, an den Kläger eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung hinsichtlich der urlaubs- und krankheitsbedingten Unterbrechungszeiten der zulageberechtigenden Tätigkeit für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis einschließlich 13. April 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23. April 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung on Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.  

 
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