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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 2183/14

Datum:
19.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2183/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0519.13K2183.14.00
 
Schlagworte:
Auslandsdienstbezüge Mietzuschuss Ausland Standort Soldat Freistellung Berufsorientierungspraktikum
Normen:
BBesG §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 52, 54; BGB § 7
Leitsätze:

Der Anspruch des Klägers auf Auslandsdienstbezüge bleibt auch während seiner fünftägigen Freistellung vom militärischen Dienst bestehen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2014 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 23. bis zum 27. September 2013 einen Mietzuschuss in Höhe von 72,83 zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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