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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 107/14

Datum:
09.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 107/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0109.13K107.14.00
 
Schlagworte:
Behördlicher Eingangsstempel Öffentliche Urkunde Materielle Beweislast Höhere Gewalt
Normen:
BBhV § 5; VwVfG § 32
Leitsätze:

1. Bei einem behördlichen Eingangsstempel handelt es sich um eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 98 VwGO in Verbindung mit § 418 Absatz 1 ZPO, die den vollen Beweis für die Richtigkeit des durch den Stempel angegebenen Eingangsdatums erbringt.Der Kläger muss daher den Gegenbeweis für die Unrichtigkeit des Eingangsstempels erbringen.

2. Beim Vorliegen eines äußeren Mangels verliert die Urkunde gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 419 ZPO ihre Beweiskraft; es gilt wieder der Grundsatz freier Beweiswürdigung. Danach wäre der Sachverhalt aber offen und die Unaufklärbarkeit ginge zu Lasten des Klägers.

3. Es entspricht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, sich nach dem Verbleib seiner Anträge zu erkundigen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages anwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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