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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 461/13

Datum:
02.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 461/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2015:0702.11K461.13.00
 
Schlagworte:
Planungsrechtlicher Bauvorbescheid; Art der baulichen Nutzung; Regionales Einzelhandelskonzept; REHK; Unwirksamkeit; Gesamtunwirksamkeit; Bebauungsplan; Erhaltung oder Entwicklung; Zentrale Versorgungsbereiche; Nahversorgung; Sortimente; Einzelhandel; Begründung; Planbegründung; Schädliche Auswirkungen
Normen:
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB; § 9 Abs. 2a BauGB; § 34 Abs. 1, 2, 3 BauGB
Leitsätze:

1. Tragender Grund für den Erlass eines Bebauungsplanes auf Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB muss der Zweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sein.

2. Es genügt nicht, dass sich der Plangeber lediglich auf die Planziele des § 9 Abs. 2a BauGB beruft. Erforderlich ist eine substantiierte und nachvollziehbare Begründung für die behauptete Zweckbindung.

3. Diese nachvollziehbare Darlegung der Zweckbindung eines Bebauungsplanes auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB kann insbesondere in einem städtebaulichen Entwicklungskonzept i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Einzelhandelskonzept) oder in der Begründung zum Bebauungsplan selbst erfolgen.

4. Zur städtebaulichen Steuerungsfunktion eines Regionalen Einzelhandelskonzeptes für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche.

 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. Februar 2013 verpflichtet, der Klägerin den am 15. Oktober 2012 beantragten positiven Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zu erteilen.

Die Beklagte trägt 75 % und die Klägerin 25 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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