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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 948/14

Datum:
17.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 948/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1117.8K948.14.00
 
Schlagworte:
Einbürgerung Ermessenseinbürgerung Aufenthaltserlaubnis Daueraufenthalt ermessensfehlerfreie Entscheidung
Normen:
§ 8 StAG
Leitsätze:

Es ist bei der auf Ermessensfehler beschränkten Überprüfung nicht zu beanstanden, dass die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung (auch) nach § 8 StAG abgelehnt hat, weil der Ausländer lediglich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist. Es handelt sich dabei um eine Aufenthaltserlaubnis, die regelmäßig nur für einen befristeten Aufenthalt erteilt wird. Die Einbürgerung wird dadurch auf Personen beschränkt, deren Aufenthaltsrecht auf Dauer angelegt ist.

Der Ausschluss greift unabhängig von der Dauer des Inlandsaufenthaltes und davon, ob sich durch zahlreiche Verlängerungen die Aufenthaltserlaubnis faktisch zu einem Daueraufenthalt verfestigt hat, dessen Beendigung nicht oder nicht in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten steht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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