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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 2261/14.A

Datum:
14.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 2261/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1014.6L2261.14A.00
 
Schlagworte:
Asyl Italien Überstellung Remonstration Zuständigkeitskonflikt Ausweisung Rückkehr
Normen:
AsylVfG § 34a; Richtlinie 118/2008 (EG)
Leitsätze:

Ist einem im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien abgeschobenen Asylbewerber bei seiner Ankunft von den italienischen Behörden eine Ausreiseaufforderung auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - ausgehändigt und ihm eine Frist zur Ausreise von sieben Tagen gesetzt worden, belegt dies, dass die zuständigen italienischen Stellen dem Betroffenen keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren gewähren (Anschluss an VG Frankfurt, Beschluss vom 28. September 2011 - 7 L 2728/11.F.A).

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 6356/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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