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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 6472/13.A

Datum:
27.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 6472/13.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0127.6K6472.13A.00
 
Schlagworte:
Asylverfahren Einstellung Betreibensaufforderung Abschiebungsverbote Fingerabdrücke
Normen:
AsylVfG §§ 32, 33; AufenthG § 60 Abs. 5 und 7
Leitsätze:

Eine asylverfahrensrechtliche Betreibensaufforderung, die über die in §§ 32, 33 AsylVfG vorgesehenen Rechtsfolgen lediglich bezüglich der Rücknahmefiktion und Verfahrenseinstellung belehrt, nicht aber über die Entscheidung über Abschiebungsverbote nach Aktenlage, ist unvollständig und führt zur Aufhebung der Einstellung des Asylverfahrens (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, juris).

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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