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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 5691/13

Datum:
22.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
6 K 5691/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0722.6K5691.13.00
 
Schlagworte:
Kraftfahrzeugzulassung Rückständige Gebühren aus Zulasungsvorgängen Insolvenzverfahren Wohlverhaltensphase Insolvenzrechtlicher Grundstz der Gleichbehandlung der Gläubiger Restschuldbefreiung Pfändungsfreies Vermögen
Normen:
§ 1 Abs. 1 Satz 1 StVG; § 6 Abs. 1 Nr. 2 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV; § 6a Abs. 8 StVG
Leitsätze:

1. Die Versagung einer Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr wegen Insolvenzforderungen - wie hier auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 BEG NRW - stellt weder eine Maßnahme der Geltendmachung der Forderung noch eine nach § 89 Abs. 1 InsO bzw. § 294 Abs. 1 InsO unzulässige Form der Zwangsvollstreckung dar und steht nicht im Widerspruch zum insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger.

2. Eine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 1 BEG NRW dürfte allenfalls für die Fälle in Betracht kommen, in denen der Antragsteller auf die Zulassung des Fahrzeugs, etwa aus beruflichen Gründen (Art. 12 GG), zwingend angewiesen und ihm die Begleichung der rückständigen Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung seines berechtigten Interesses am Erhalt seines pfändungs- und damit insolvenzfreien Vermögens nicht zuzumuten ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

 
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