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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 5605/12

Datum:
20.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 5605/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0220.6K5605.12.00
 
Schlagworte:
Handwerkerparkausweis Ausnahmegenehmigung Parkvorschriften Öffentlich-rechtlicher Vertrag Zuständigkeit
Normen:
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO; § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO; § 47 Abs. 2 Nr. 8 StVO
Leitsätze:

Ein regierungsbezirksweit gültiger "Handwerkerparkausweis" kann in NRW nicht von der unteren Straßenverkehrsbehörde verlangt werden. § 47 Abs. 2 Nr. 2 StVO i.V.m. ZustVO StVO NRW erlaubt den unteren Straßenverkehrsbehörden nur, Ausnahmen von den Halte- und Parkvorschriften für ihr Gebiet zu erteilen.

Ein landesministerieller Erlass, der von der Zuständigkeitsvorschrift des § 47 Abs. 2 Nr. 7 StVO befreien soll, vermag die Zuständigkeit einer unzuständigen Straßenverkehrsbehörde nicht zu begründen.

Die bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelung kann nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, den alle Träger von Straßenverkehrsbehörden und der Regierungspräsident abgeschlossen haben und in dem sich die Vertragschließenden zur gegenseitigen "Anerkennung" der Ausnahmegenehmigungen verpflichten, unterlaufen werden.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 28. März bzw. 17. April 2012 auf Erteilung eines „Handwerkerparkausweises“ für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W.   -F.  770 beschränkt auf das Kreisgebiet von W1.       unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. Juli 2012 wird aufgehoben, soweit er sich auf das Kreisgebiet W1.       erstreckt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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