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Die Anträge werden abgelehnt.
Gründe:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bezirkspersonalrat bei der Entscheidung, eine (Haupt-)Schule aufzulösen, ein Mitwirkungsrecht nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW zusteht.
3In Nordrhein-Westfalen entscheidet der kommunale Schulträger, ob eine bestehende (Haupt-)Schule aufgelöst wird. Dem muss die Bezirksregierung zustimmen. Nach nordrhein-westfälischem Recht (§ 88 LPVG NRW) sind Schulen aber keine Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne. Die Aufgaben des örtlichen Personalrats nimmt der Lehrerrat wahr, soweit dem Schulleiter Dienstvorgesetzteneigenschaft zukommt. Im Übrigen werden die Lehrer von den Bezirkspersonalräten vertreten, die bei den Bezirksregierungen angesiedelt sind.
4Der Antragsteller beantragt,
5der Beteiligten aufzugeben, das Mitwirkungsverfahren betreffend die Auflösung der Hauptschulen GHS I. –N. , I1. und L. schule E. gemäß § 73 Nr. 3 LPVG einzuleiten,
6hilfsweise
7festzustellen, dass die Auflösung der Hauptschulen GHS I. –N. , I1. und L. schule E. dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 73 Nr. 3 LPVG NRW unterliegt,
8weiter hilfsweise,
9festzustellen dass die Auflösung von Hauptschulen dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 73 Nr. 3 LPVG NRW unterliegt.
10Die Beteiligte beantragt,
11die Anträge abzulehnen.
12II.
13Die Fachkammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Anhörung.
14Die Anträge sind – unabhängig von ihrer Zulässigkeit – jedenfalls unbegründet, weil das reklamierte Mitwirkungsrecht nicht besteht.
15Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitwirkungsrecht nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW setzt voraus, dass eine Dienststelle oder ein wesentlicher Teil von ihr aufgelöst wird.
16Nach der ausdrücklichen Regelung in § 88 Abs. 1 LPVG NRW sind für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte die Schulen keine Dienststellen im Sinne des LPVG NRW. Deswegen scheidet ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers wegen Auflösung einer Dienststelle aus.
17Vgl. näher VG Arnsberg, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 20 L 330/14, juris Rn. 56 bis 64.
18Daran würde nichts ändern, wenn in der nach §§ 88 Abs. 2, 90 SchulG NRW erforderlichen Genehmigung der Auflösungsentscheidung des kommunalen Schulträgers durch die Bezirksregierung eine Maßnahme i.S.d. § 66 LPVG NRW zu erblicken sein sollte. Denn Schulen sind auch keine wesentlichen Teile der Dienststelle Bezirksregierung, sondern sie sind Teile der sie tragenden Kommune, bei der der Antragsteller jedoch nicht gebildet ist.
19Vgl. näher VG Arnsberg, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 20 L 330/14, juris Rn. 65 bis 70.
20Im Ergebnis ist die Entscheidung über die Auflösung einer Schule in Nordrhein-Westfalen damit personalvertretungsrechtlich beteiligungsfrei, weil weder der auf Bezirksebene angesiedelte Lehrerpersonalrat noch der örtliche Personalrat der Trägerkommune – dieser scheidet aus, weil die Lehrer keine kommunalen Beschäftigten sind – zu beteiligen ist. Die dadurch auftretende „Beteiligungslücke“ ist personalvertretungsrechtlich hinzunehmen.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2012 – 6 PB 12.12, ZfPR 2014, 2 für die Schulverwaltung in Hessen; zu den weitreichenden Informationsrechten in solchen Fällen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 20 B 490/14.PVL, juris.
22Eine analoge Anwendung der Beteiligungsvorschriften scheitert sowohl an der Wortlautgrenze als auch an der erforderlichen unbeabsichtigten Regelungslücke. Denn die §§ 85 ff. LPVG NRW schaffen gezielt ein besonderes Personalvertretungsrecht für Lehrer. Die schwache Position der Lehrer bei Auflösungsentscheidungen der vorliegenden Art stellt keine unbeabsichtigte Regelungslücke, sondern – mangels ohne Weiteres möglicher Gegenausnahme in §§ 85 ff. LPVG NRW – eine vom Gesetzgeber gewollte andere personalvertretungsrechtliche Behandlung als in den übrigen Verwaltungszweigen des Landes dar. Die vom Antragsteller erstrebte Gleichbehandlung von Lehrern und Beschäftigten anderer Verwaltungszweige des Landes lässt sich nur auf politischem Wege über eine Gesetzesänderung erreichen, nicht über den Rechtsweg.
23Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Wegen der sich inhaltlich deckenden Anträge wäre ein Gegenstandswert von 5.000,- Euro festzusetzen, vgl. § 23 Abs. 3 RVG.