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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 66/14

Datum:
16.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 66/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0116.3L66.14.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die jeweiligen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die eigenen außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller selbst.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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