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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2216/14

Datum:
11.11.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 2216/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1111.3L2216.14.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der bei der Kammer anhängigen Klage 3 K 6454/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.09.2014 wird hinsichtlich der Ziffer 2. des Bescheides wiederhergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohung (enthalten in der Ziffer 3. des Bescheides) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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