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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 1818/14

Datum:
09.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 1818/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0909.3L1818.14.00
 
Schlagworte:
Bericht Homepage Internet Mängel Umweltinspektion Veröffentlichung
Normen:
§ 52a Abs 5 BImSchG; § 10 UIG
Leitsätze:

Die Veröffentlichung eines Berichts über eine Umweltinspektion im Internet ist grundsätzlich zulässig; bei summarischer Prüfung rechtfertigen die gesetzlichen Vorschriften allerdings nicht die Bildung von (bewertenden) Mängelkategorien (im Anschluss an VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 4 L 867/13 -).

Eine derartige Bestimmung von Mängelkategorien dürfte nicht durch ministeriellen Erlass erfolgen können; jedenfalls dürfte die Definition der "erheblichen Mängel" in dem Erlass des MKULNV NRW vom 24. September 2012 unverhältnismäßig weit gefasst sein (wie VG Arnsberg, s. o.).

 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 5152/14 aufgegeben, den im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E.          veröffentlichten Bericht vom 5. September 2013 über die am 2. Mai 2013 bei der Antragstellerin durchgeführte Umweltinspektion dahingehend zu ändern, dass die in dem Bericht enthaltenen Felder „Ergebnis der Umweltinspektion“ und die rechts daneben aufgeführten  Einstufungen „Keine Mängel“, „Geringfügige Mängel“, „Erhebliche Mängel“ und „Schwerwiegende Mängel“ sowie die in der Legende hierzu unter 1), 2) und 3) aufgeführten Begriffsbestimmungen der geringfügigen, erheblichen und schwerwiegenden Mängel vollständig entfernt werden.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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