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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 123/14

Datum:
04.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 123/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0304.3L123.14.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 9532/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12.11.2013  wird hinsichtlich der unter Nr. 1 der Verfügung getroffenen Untersagungsanordnung wiederhergestellt und bezüglich der unter Nr. 3 ausgesprochenen Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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