Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 5877/11

Datum:
06.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 5877/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0506.3K5877.11.00
 
Schlagworte:
Abluftreinigungsanlage "Aerocleaner" Außenbereich Eigenbelastung Geruch Geruchsbelastung Geruchsemissionsfaktor Geruchshäufigkeit Gesamtbelastung Hähnchenmast Jahresgeruchsstunden Landwirtschaft Minderungsgrad Minderungswert Tierhaltung
Normen:
§ 35 Abs 1 Nr 1,4, § 201 BauGB; § 3 Abs 1 BImSchG; § 5 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG
Leitsätze:

1.

Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird (ständige Rechtsprechung der Kammer im Anschluss an das OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -).

2.

Die KTBL-Schrift 333 stellt keine tragfähige Grundlage für eine derartige Prognose (mehr) dar, weil der Ansatz von 50 GE/(s*GV) als mittlerer Emissionsfaktor für die Hähnchenmast über ein ganzes Jahr zu einer systematischen Unterschätzung der Geruchshäufigkeiten führt.

3.

Die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der nordrhein-westfälischen Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) privilegieren nur landwirtschaftliche Gerüche (Überschreitung des Wertes von 0,15 = 15 % der Jahresgeruchsstunden auf bis zu 0,25 = 25 % der Jahresgeruchsstunden), nicht aber Gerüche einer gewerblichen Tierhaltung.

4.

Bei dem Wert von 0,25 (= 25 % der Jahresgeruchsstunden) handelt es sich um die absolute Obergrenze, die nicht überschritten werden darf (ständige Rechtsprechung der Kammer seit dem Urteil vom 24. April 2012 - 3 K 6274/09 -).

5.

Im Rahmen der anzustellenden Prognose kann der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen des Typs "Aerocleaner" nicht berücksichtigt werden, weil es - jedenfalls für den Bereich der Hähnchenmast - an gesicherten Erkenntnissen für die Annahme einer Geruchsemissionsminderung von mindestens 40 % fehlt.

6.

Ein fehlender Nachweis für die Wirksamkeit einer Abluftreinigungsanlage kann nicht durch eine das gewünschte Ergebnis anordnende Auflage im Genehmigungsbescheid ersetzt werden.

 
Tenor:

Die dem Beigeladenen durch den Beklagten erteilte Genehmigung vom 2. September 2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Haltung und Aufzucht mit 124.200 (davon 39.900 Bestand) Mastgeflügelplätzen (Masthähnchen) sowie Lagerung von brennbaren Gasen von 9,6 t (davon 3,2 t Bestand) einschließlich der erforderlichen Nebeneinrichtungen in der Gestalt des Genehmigungsbescheides vom 11. März 2013 und des Nachtragsbescheides vom 28. April 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; hiervon ausgenommen sind ihre außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank