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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4778/13

Datum:
21.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
DÜSSELDORF
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4778/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0121.3K4778.13.00
 
Schlagworte:
Außenluft "Brauhof" Dachöffnung Freifläche Hubdach Gastronomie Gaststätte Nichtraucherschutz Rauchverbot Raum Sporteinrichtungen Stadion
Normen:
§ 5 Abs 1 Nr. 1, 2 GastG; § 1 Abs 1 Satz 1 NiSchG NRW; § 2 Nr. 4, 7 NiSchG NRW
Leitsätze:

1.

Das Rauchverbot des nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetzes gilt in dem vollständig überdachten Raum einer Gaststätte auch dann, wenn vierzig Prozent des Daches geöffnet werden können und tatsächlich geöffnet sind.

2.

Der Gesetzgeber darf Sporteinrichtungen und Gaststätten im Nichtraucherschutzrecht unterschiedlich behandeln, weil sie - auch hinsichtlich einer Öffnung des Daches - nicht miteinander vergleichbar sind.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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