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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 942/14

Datum:
06.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 942/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0806.2L942.14.00
 
Schlagworte:
Dienstposten Statusamt Beförderung Anforderungsprofil Anforderungsmerkmal konstitutiv
Leitsätze:

Eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen.

Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann

 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die beim Polizeipräsidium X.         in der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz ausgeschriebene Stelle eines Zugführers in der Bereitschaftspolizei (Besoldungsgruppe A 12) nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 
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