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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2589/13

Datum:
06.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 2589/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0306.2L2589.13.00
 
Schlagworte:
Verfahren zur Besetzung einer Schulleiterstelle (§ 61 SchulG NRW). Zur Rechtwidrigkeit einer dienstlichen Beurteilungen, die im Anschluss an das Eignungsfeststellungsverfahren nach dem Runderlass vom 25.11.2008 erstellt worden ist (wie OVG NRW, Urteil vom 21.06.2012 - 6 A 1991/11 -). Bereits bei der Entscheidungl darüber, welcher Bewerber der Schulkonferenz durch die obere Schulaufsichtsbehörde als "geeignete Person" zur Wahl vorzuschlagen ist (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW), ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten; hierbei dürften auch unterschiedliche Ergebnisse von Vorbeurteilungen Bedeutung erlangen können, wenn die Bewerber nach ihren aktuellen Beurteilungen im Wesentlich gleich qualifiziert sind.
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des Städtischen Gymnasiums O.    in O1.     als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird.Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

 
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