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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2228/13

Datum:
25.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 2228/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0225.2L2228.13.00
 
Schlagworte:
Zur Besetzung einer Schulleiterstelle an einem Gymnasium (hier: Benennung der Bewerber gegenüber der Schulkonferenz als geeignete Personen, § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG). Die aufgrund des (früheren) Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 25.1.2008 über die "Bewerbung von Lehrerinnen und Lehrern um ein Amt als Schulleiterin oder als Schulleiter; Eignungsfeststellungsverfahren und dienstliche Beurteilung" erstellten dienstlichen Beurteilungen sind rechtsfehlerhaft, weil hiernach dem Beurteiler lediglich das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens mitgeteilt wurde und es an hinreichenden Bestimmungen über die Durchführung des schulfachlichen Gesprächs fehlte (wie OVG NRW, Urteil vom 21.06.2012 - 6 A 1991/11 -). Zur Entbehrlichkeit des Durchlaufens des Eignungsfeststellungsverfahrens für Lehrkräfte, die bereits das Amt eines Schulleiters innehaben. Zu der Frage, ob nach den (allgemeinen) Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte an Schulen pp. die untere Schulaufsichtsbehörde (Schulamt) oder die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) für die dienstliche Beurteilung der Lehrkrafte an Hauptschulen zuständig ist. Zu den Fragen, ob eine annährend drei Jahre alte dienstliche Beurteilung noch hinreichend aussagekräftig ist und einen Vergleich mit einer zeitnah erstellten Beurteilung des Mitbewerbers ermöglicht. Zu dem Erfordernis des Dienstherrn, eine hinreichende Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen herzustellen, wenn eine Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern mit unterschiedlichen Statusämtern (hier: Studiendirektor als Ständiger Vertreter des Leiters eines Gymnasiums, Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit Zulage, einerseits und Rektor einer Hauptschule, Besoldungsgruppe A 14 BBesO, andererseits) und unterschiedlichen Beurteilungsergebnissen zu treffen ist.
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des G.      -Gymnasiums in L.       als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird.Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

 
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