Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1997/13

Datum:
19.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1997/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0319.2L1997.13.00
 
Schlagworte:
dienstlich Beurteilung Hauptschule Schulamt Zuständigkeit Auswahlentscheidung Statusamt Eignungsfeststellungsverfahren
Leitsätze:

Die Schulämter sind für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen im Bereich der Hauptschulen nicht zuständig. Ihre Zuständigkeit kann auch nicht kraft Auftrags durch die Bezirksregierung begründet werden. Wenn Bewerber in unterschiedlichen Statusämtern beurteilt wurden, ist die Frage eines statusrechtlichen Vorsprungs in die Auswahlerwägungen einzustellen; dies gilt auch bei Beurteilungen im Anschluss an ein Eignungsfeststellungsverfahren.

 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die an der Realschule an der K.            in W.       ausgeschriebene Stelle des Realschulrektors nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank