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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1869/14

Datum:
16.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1869/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1016.2L1869.14.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Schulleiter Verwendungsbreite Hausbewerber Außenbewerber
Normen:
§ 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW; Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze:

§ 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW ist mit Art. 3 Abs. 1 GG (auch in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 LVerf NRW) unvereinbar und nichtig. Eine geltungserhaltende Auslegung des § 61 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW dahingehend, dass diese Norm nur bei Auswahlentscheidungen zwischen zwei Hausbewerbern anzuwenden wäre, scheidet aus.

 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die am Berufskolleg des Kreises L.     ausgeschriebene Stelle des Oberstudiendirektors nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen werden dem Antragsgegner auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

 
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