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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1322/14

Datum:
01.10.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 1322/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1001.2L1322.14.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Schlagworte:
Zum Beurteilungszeitraum einer Bedarfsbeurteilung, die aus Anlass einer Beförderung im Anschluss an eine Regelbeurteilung erstellt wird. Zu der Frage, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beförderungsauswahlentscheidung die Sach- und Rechtslage (hier: dienstliche Beurteilungen) im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Besetzung der Beförderungsstelle maßgebend ist. Zu der Frage, ob eine Auswahlentscheidung nach dem Leistungsgrundsatz auf Anlassbeurteilungen einerseits und Regelbeurteilungen andererseits gestützt werden kann, bei denen die Beurteilungsstichtage (Endzeitpunkte des Beurteilungszeiträume) um mehr als zwei Jahre auseinanderfallen.
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, sechs Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 11 ÜBesG NRW aus den Monaten Januar bis Mai 2014 mit den Beigeladenen zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts insoweit eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 13.000,-- Euro festgesetzt.

 
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