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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 8397/12

Datum:
05.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 8397/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0805.2K8397.12.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde X.     vom 31. Oktober 2012 wird teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N.     in der Zeit von April 2008 bis Januar 2014 durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände pro Schicht zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten erbracht hat.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu zwei Dritteln und dem Kläger zu einem Drittel auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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