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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 778/14

Datum:
05.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 778/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0805.2K778.14.00
 
Schlagworte:
Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Zur Frage, wann Tätowierungen die charakterliche Eignung eines Bewerbers in Frage stellen können und ob (großflächige) Tätowierungen an den Unterarmen einen Mangel der persönlichen Eignung darstellen. Die Annahme des beklagten Landes, eine großflächige sichtbare Tätowierung begründe - unabhängig von ihrem Inhalt -, einen Mangel der persönlichen Eignung, ist mit dem Persönlichkeitsrecht und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, weil die Möglichkeit besteht, die Tätowierung durch ein langärmliges Diensthemd zu verdecken.
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 2014 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes zum 1. September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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