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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 6252/12

Datum:
04.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 6252/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0204.2K6252.12.00
 
Leitsätze:

Reisezeiten, die ein Polizeivollzugsbeamter aufwenden muss, um von seiner Dienststelle zu dem Ort zu gelangen, an dem er einer auf Verlangen seiner dienstvorgesetzten Stelle im Nebenamt ausgeübten Lehrtätigkeit nachgeht, sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO auf die Arbeitszeit anzurechnen.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012 verurteilt, die Fahrten des Klägers zwischen dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in E.          und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in L.    in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. November 2011 als Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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