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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 6612/13

Datum:
08.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
27. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 K 6612/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1208.27K6612.13.00
 
Schlagworte:
Befristung Sachverhalt Änderung Widerruf Wiederaufgreifen türkisch Therapie Lebensgemeinschaft
Normen:
AufenthG § 11 Abs 1, 55 Abs 3; VwVfG § 49, 51; GG Art 2 Abs 1
Leitsätze:

1. Bei Sachverhaltsänderungen, die für den Fortbestand des Ausweisungszweckes erheblich sind, scheidet die Anwendung der §§ 49, 51 VwVfG neben der bundesrechtlichen Spezialvorschrift des § 11 Abs. 1 S. 3-8 AufenthG aus.

2. Zur Befristung der Ausweisung und Abschiebung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten u.a. wegen Zuhälterei, Menschenhandels und Vergewaltigung fast vollständig verbüßt hat, eine Persönlichkeitsstörung bisher jedoch nicht erfolgreich therapiert hat, Vater eines deutschen Sohnes ist und in der Haft eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 12. August 2013 verpflichtet, die mit der Ausweisung des Klägers mit Bescheid vom 4. Mai 2009 sowie der beabsichtigten Abschiebung verbundenen Wirkungen nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf eine Dauer von acht Jahren ab Ausreise zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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