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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 768/14

Datum:
27.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 768/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0527.26L768.14.00
 
Normen:
VwGO § 114 S. 2; LBG NRW § 24 Abs. 1
Leitsätze:

1. Zweck des § 24 Abs. 1 LBG NRW ist die Befriedigung eines dienstlichen Bedürfnisses, welche durch die vorzunehmende Abordnung bewirkt werden soll. Das Vorliegen eines solchen ist damit sowohl Tatbestandsvoraussetzung im Rahmen der Vorschrift als auch maßgeblicher öffentlicher Abwägungsbelang im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung.

2. Im Rahmen einer nach § 24 Abs. 1 LBG NRW zu treffenden Ermessensentscheidung hat der Dienstherr zugrund zu legen, dass ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen wird, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind.

3. Zu den weiteren Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des § 24 Abs. 1 LBG NRW.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 2221/14 gegen die Abordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. März 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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