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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 9255/12

Datum:
17.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 9255/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0617.26K9255.12.00
 
Schlagworte:
Besoldung Rückforderung Billigkeitsentscheidung Entreicherung
Normen:
BBesG § 12 Abs 2; BGB § 818 Abs 3
Leitsätze:

1. Die (Mit-)Verantwortung einer Behörde für die Überzahlung kann und muss sich nur dann in der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs 3 S 3 BBesG niederschlagen, wenn der Empfänger entreichert ist. Ist der unberechtigte Vermögenszuwachses hingegen noch vorhanden, gibt es auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen vernünftigen Grund, ihm aus Billigkeitsgründen einen Teil der überzahlten Bezüge zu belassen.

2. Liegt es für den Empfänger versehentlich doppelt gezahlter Besoldung ohne jedes Nachdenken auf der Hand, dass für eine der Zahlungen keine Rechtsgrundlage bestand, und verbraucht er dennoch die zu Unrect erhaltenen Bezüge, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Rückforderung im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung ohne Berücksichtigung ihres eigenen Verschuldens an der Zuvielzahlung allein darauf abstellt, dass dem Empfänger die ihm zustehende Besoldung vollumfänglich verbleibt, wenn die Überzahlung zurückgefordert wird.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in  derselben Höhe leistet.

 
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