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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 7048/12

Datum:
15.12.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 7048/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:1215.26K7048.12.00
 
Schlagworte:
Lehrer Besoldung Altersermäßigung Vorgriffsstunde Störfall Erkrankung Dienstunfähigkeit Zurruhesetzung Ruhestand Altersteilzeit
Normen:
§ 2 Abs 1 AusgleichszahlungsVO
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung E.          vom 31. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 14. September 2012 in der Fassung des Schreibens vom 20. September 2012 und des Änderungsbescheides vom 12. Oktober 2012 verurteilt, die von der Klägerin in den Schuljahren 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001 geleisteten Vorgriffsstunden – soweit noch nicht geschehen – unter Anwendung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes nach weiterer Maßgabe der Entscheidungsgründe finanziell auszugleichen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/10 und der Beklagte zu 4/10

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagen ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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