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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6758/12

Datum:
09.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6758/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0909.26K6758.12.00
 
Schlagworte:
Pflege Pflegeeinrichtung Kurzzeitpflege Doppelzimmer Zweibettzimmer Mangel
Normen:
WTG § 1, 7 Abs. 1, 11, 19; PfG NW § 1 Abs 1
Leitsätze:

Die gemeinsame Unterbringung von Langzeitpflegebewohnern und Kurzzeitpflegegästen in einem Zweibettzimmer im Wege der sogenannten eingestreuten Kurzzeitpflege verstößt nicht gegen die nach dem WTG oder aufgrund dieses Gesetzes zu stellenden Anforderungen und stellt deshalb keinen Mangel im Sinne des § 19 Abs. 1 WTG dar.

 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2012 in der Fassung des Schriftsatzes der Beklagten vom 12. November 2012 und der Gebührenbescheid vom 6. September 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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