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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6557/13

Datum:
25.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6557/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0725.26K6557.13.00
 
Schlagworte:
Informationsfreiheitsgesetz NRW Gebühr Gebührenbemessung Gebührenmaßstab Auskunft
Normen:
IFG NRW § 11; VerwGebO IFG NRW § 1
Leitsätze:

Die Gebühr für eine Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein Westfalen ist eine Rahmengebühr und darf nicht ausschließlich nach der Dauer der Amtshandlung bemessen werden.

 
Tenor:

Der Bescheid des Ministeriums für B.      des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2013 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Beklagten wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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