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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6442/13

Datum:
14.07.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6442/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0714.26K6442.13.00
 
Normen:
FSHG NRW § 12 Abs. 3
Leitsätze:

Eine für die Annahme eines Verdienstausfalls im Sinne von § 12 Abs. 3 FSHG NRW notwendige unmittelbar und dem Grunde nach messbare gewinnmindernde Auswirkung der Teilnahme an einer Feuerwehrveranstaltung besteht in den Fällen nicht, in denen die währenddesssen unterbliebene Arbeit im Rahmen der selbständigen Tätigkeit zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden und dadurch eine Gewinnminderung vermieden werden kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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