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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 6190/12

Datum:
29.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 6190/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0429.26K6190.12.00
 
Schlagworte:
Polizei Besoldung Bekleidungspauschale Zivilkleidung Polizeivollzugsdient Fahndungskosten Entschädigung Erkrankung Unterbrechung Erlass
Normen:
§ 5 LBesG NRW; Art. 3 GG
Leitsätze:

1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn sowohl die sog. Fahndungskostenpauschale als auch der sog. Bekleidungszuschuss nach Einstellung der Zulagenzahlung wegen einer zwei- bzw. dreimonatigen krankheitsbedingten Unterbrechung des Dienstes nicht unmittelbar mit der Wiederaufnahme des Dienstes, sondern erst dann wieder gezahlt werden, wenn der Beamte die zulagenbegründenden Aufgaben für eine gewisse Dauer wahrnimmt.

2. Der Dienstherr entscheidet über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach pflichtgemäßem Ermessen, das er durch Richtlinien binden kann. Diese sind nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärungen unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen. Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben des § 114 VwGO zu orientieren.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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