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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 3308/14

Datum:
27.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 K 3308/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0827.26K3308.14.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Informationsfreiheit Mobilfunknummer Telefonliste Unzulässige Rechtsausübung Rechtsmissbrauch Mutwilligkeit
Normen:
IFG NRW § 4 Abs 1; IFG NRW § 6 Abs 1; § 114 ZPO
Leitsätze:

1. Einer nach dem IFG NRW grundsätzlich auskunftspflichtigen Stelle steht das Recht zu, das Verlangen einer Information, die ersichtlich für unlautere Zwecke (Missbrauch von Mobilfunknummern) benötigt werden kann, unter Berücksichtigung der in §§ 226 und 242 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der/die Auskunftsuchende keinen unlauteren Zweck, sondern gar keinen Zweck verfolgen sollte, weil der Informationsfreiheitsanspruch nicht dazu dient, Arbeitszeit und Arbeitskraft des Verwaltungspersonals mit der Erteilung von Auskünften zu belasten, die der Antragsteller nur um der Auskunft willen begehrt.

2. Zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Einzelfall, in dem sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO darstellt.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
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