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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 284/13

Datum:
30.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 284/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0930.26K284.13.00
 
Schlagworte:
euerwehr Einsatz Unglücksfall Transportunternehmen Gefahrgut Gefahrstoff Anscheinsgefahr
Normen:
FSHG § 41 Abs 2 Nr 4; GGBefG § 2 Abs 1; GGVSEB § 2 Nr 7
Leitsätze:

1. Zur Kostenersatzpflicht eines Transportunternehmens für die Kosten eines Feuwehreinsatzes.

2. Zur Einordnung einer chemischen Verbindung als Gefahrstoff im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 4 FSHG.

3. Ist ein Transportgefäß als Gefahrgut (hier: umweltgefährdender Stoff, flüssig) nach den einschlägigen Bestimmungen gekennzeichnet, so kommt es für die Kostenersatzpflicht nach dem FSHG nicht darauf an, ob der ausgetretene Stoff tatsächlich und nachweislich geeignet war, Schäden bei Menschen oder Schäden bei der Umwelt zu verursachen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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