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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 2738/13

Datum:
07.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 2738/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0207.26K2738.13.00
 
Schlagworte:
Dienstwohnungsvergütung ortsüblicher Mietwert Nebenabgaben Nebenleistungen Betriebskosten
Normen:
DWVO NW § 4; - DWVO NW § 9
Leitsätze:

Bei der Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung sind in Nordrhein-Westfalen nicht verbrauchsabhängige Kosten als Nebenabgaben und Nebenleistungen bei der Festsetung des ortsüblichen Mietwertes zu berücksichtigen, während verbrauchsabhängige Kosten als Betriebskosten gesondert vom Dienstwohnungsinhaber zu entrichten sind.

 
Tenor:

Der Bescheid der Leiterin der JVA S.         vom 14. November 2012 und der Widerspruchsbescheid der Leiterin der JVA L.    vom 4. Februar 2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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