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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 4449/13

Datum:
07.03.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 4449/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0307.25K4449.13.00
 
Schlagworte:
"Vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung" i.S.d. § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb UStG ist im schulischen Bereich nicht die einzelne Klassenarbeit oder Klausur, sondern die zu einem Schulabschluss führende Abschlussprüfung. Ob Leistungen auf der Grundlage der KUMON-Methode zur ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung geeignet sind, hängt von dem Umfang der angebotenen Leistungen im konkreten Fall ab (vorliegend bejahend).
Normen:
UStG § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E.          vom 12. April 2013 verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 23. Juli 2012 mit Wirkung ab dem 1. März 2012 zu bescheinigen, dass er in dem von ihm betriebenen L.     -Lerncenter in E.          -V.         mit den Unterrichtsmaß-nahmen Mathematik nach der L.     -Lernmethode und Englisch nach der L.     -Lernmethode ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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