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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 68/14.A

Datum:
03.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 L 68/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0203.24L68.14A.00
 
Normen:
Art. 17 Abs. 2 Dublin II, Art. 49 Dublin III. Art. 18 GRC; §§ 80 Abs. 5 VwGO, 34a AsylVfG
Leitsätze:

Die Übermittlung des Wiederaufnahmeantrags 12 Monate nach Stellung des Asylantrages verletzt Art. 17 Abs. 1 Dublin II.

Der Verstoß kann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a AsylVfG gerügt werden.

 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der zum Aktenzeichen 24 K 228/14.A geführten Klage der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid (0000000-144) der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2014 wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Belgien vorläufig nicht durchgeführt werden darf.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung  der Rechtsanwälte L.     aus N.               bewilligt.

 
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