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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 5848/12

Datum:
01.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Ka
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 5848/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0901.24K5848.12.00
 
Schlagworte:
Ausweisung Schuldfähigkeit Befristung psychiatrisches Krankenhaus Wiederholungsgefahr
Normen:
§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; § 11 AufenthG
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2013 verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung vom 17. Juli 2012 auf fünf Jahre zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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