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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 5492/12

Datum:
20.06.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 5492/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0620.24K5492.12.00
 
Schlagworte:
Reiseausweis Wehrpflicht unzumutbar Berufsausbildung
Normen:
§ 5 Abs. 1 AufenthV; § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV
Leitsätze:

Die Erfüllung des Wehrdienstes in Armenien ist i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV aus zwingenden Gründen unzumutbar, wenn der Ausländer dafür eine in Deutschland begonnene Berufsausbildung unterbrechen müsste.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

 
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