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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 8455/13

Datum:
17.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 8455/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0217.23K8455.13.00
 
Normen:
BeamtVG § 50a Abs 7;; BeamtVG § 14 Abs 1, 4; BeamtVG § 2
Leitsätze:

Der (vorübergehende) Kindererziehungszuschlag ist ein selbständiger Bestandteil der Versorgungsbezüge und unterliegt deshalb auch bei Beziehern der Mindestversorgung dem Versorgungsabschlag.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern dieses nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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