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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 8388/12

Datum:
07.05.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
23 K 8388/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0507.23K8388.12.00
 
Schlagworte:
Obdachlosenunterkunft Verschmutzung mit Fäkalien Kosten der Grundreinigung positive Forderungsverletzung pFV Schadensersatz
Normen:
BGB § 276; BGB § 280; pFV
Leitsätze:

1. Aus einer Benutzungsordnung einer gemeindlichen Obdachlosenunterkunft kann kein Anspruch auf Ersatz von Kosten einer Grundreinigung abgeleitet werden.

2. Bei einem öffentlich-rechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis einer kommunalen Obdachlosenunterkunft kommt gegenüber dem Benutzer ein Anspruch aus Schadensersatz wegen Positiver Forderungsverletzung des Benutzungsverhältnisses in Betracht.

3. Einzelfall einer erheblichen Verschmutzung der Unterkunft mit Fäkalien durch die Benutzerin, die eine Grundreinigung und Desinfektion durch ein professionelles Reinigungsunternehmen erforderlich machte. Diese Kosten schuldet die Benutzerin als Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 514,68 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 30. November 2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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