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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 803/14

Datum:
25.09.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 803/14
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0925.23K803.14.00
 
Schlagworte:
Hinterbliebenenversorgung; Witwengeld; Kürzung; Versorgungsausgleich; Antragsberechtigung; Härtefall;
Normen:
BeamtVG § 57; LBeamtVG § 57; Abs 1; VersAusglG § 57;; VersAusglG § 38; VAHRG § 9
Leitsätze:

Das Witwengelf unterliegt mangels einer eigenen Antragsberechtgung der Hinterbliebenn nach § 38 VersAusglG der Kürzung nach § 57 BeamtVG, auch wenn für den verstorbenen Beamte durch Bescheid eine Kürzung seines Ruhegehaltes durch den Versorgungsausgleich nicht erfolgt ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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