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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 792/11

Datum:
24.02.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 792/11
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0224.23K792.11.00
 
Schlagworte:
Hintterbliebenenversorgung Witwengeld Versorgungsehe Krebserkrankung Kenntnis Widerlegung der Vermutung Pankreaskarzinom Krebs der Bauchspeicheldrüse vorheriger Heiratsentschluss konsequente Verwirklichung
Normen:
BeamtVG § 19 Abs 1 S 2 Nr 1
Leitsätze:

1. Bei jeder Kenntnis von einer bösartigen Krebserkrankung ist im Grundsatz die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe erheblich erschwert bzw. regelmäßig ausgeschlossen.

2. In Bezug auf die Vermutung einer Versorgungsehe "schädlich" ist nur die Absicht, dem Hinterbliebenen eine Versorgung nach § 19 BeamtVG zu verschaffen. Sonstige Absichten mit Versorgungsbezug (zu anderen Versorgungsanwartschaften, wirtschaftlicher Vorsorge oder letztwilligen Verfügungen) stehen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht entgegen.

3. Einzelfall, in dem trotz trotz Kenntnis beider Ehepartner von einer Krebserkrankung des verstorbenen Beamten bei der Eheschließung die gesetzliche Vermutung wegen der konsequenten Verwirklichung eines schon vor Kenntnis von der Erkrankung vorliegenden unbedingten Heiratsentschlusses ohne Versorgungsbezug als ausgeräumt angesehen wurde.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2010 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2011 verpflichtet, der Klägerin Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz nach dem verstorbenen Kriminaloberkommissar H.     T.      in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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