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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 7149/09

Datum:
27.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 7149/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0127.23K7149.09.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall Heilbehandlung Kosten notwendig Notwendigkeit Ursachenzusammenhang angemessen Angemessenheit Untersuchung Diagnostik mangelnde Beihilfefähigkeit
Normen:
BeamtVG § 33 Abs 1; HeilVfV § 1; HeilVfV § 3
Leitsätze:

1. Notwendig i.S.v. § 33 Abs 1 BeamtVG bzw. § 3 Abs 1 HeilVfV und im Wege der Unfallfürsorge bei Vorleistung des Beamten zu erstatten ist auf jeden Fall die Heilbehandlung, die sich auf Krankheitszustände bezieht, von denen objektiv feststeht, dass sie durch einen anerkannten Dienstunfall wesentlich verursacht sind (sog. Unfallfolgen), und die zudem auch nach ihrem Aufwand und den entsprechenden Kosten angemessen (§ 1 Abs. 1 HeilVfV) ist.

2. Die Erstattung von Aufwendungen für eine objektiv nicht notwendige Behandlung kommt in Betracht, wenn sie der Beamte nach seinem Erkenntnisstand, insbesondere nach ärztlichem Rat und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Dienstbehörde, vertretbar für notwendig halten durfte (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1991 - 4 S 885/90 -, Juris).

3. Die auf Arztrechnungen regelmäßig ausgewiesenen Diagnosen sind für die Bewertung des Unfallbezuges nicht bindend. Sie sind lediglich ein Indiz für die Notwendigkeit bzw. fehlende Notwendigkeit der Heilbehandlung.

4. Die bei einem notwendigen Arzt-Termin durchgeführten Maßnahmen oder ärztlich verordneten Maßnahmen oder Arzneimittel darf ein Beamter sämtlich für notwendig halten, es sei denn, ihm musste sich aufdrängen, dass insofern ein Unfallbezug nicht besteht.

5. Unterziehen sich Beamte zur Abklärung von Beschwerden oder möglichen Verletzungen, bei denen sie vertretbar einen möglichen Unfallbezug sehen, diagnostischen - insbesondere bildgebenden - Maßnahmen, so ist dies als Untersuchung der Unfallfürsorge zuzuordnen, auch wenn sich herausstellen sollte, dass überhaupt keine Verletzungen bzw. Unfallfolgen vorliegen, bzw. die vorliegenden Gesundheitsstörungen oder Verletzungen keinen Unfallbezug aufweisen.

6. Dies gilt nicht nur "im unmittelbaren Anschluss an den Dienstunfall" (vgl. § 3 Abs. 3 HeilVfV) , soweit der Beamte dies für erforderlich halten durfte. Es muss schlüssig und vertretbar erklärt sein, warum der Beamte sich nicht sofort zu der entsprechenden Untersuchung begab bzw. warum eventuell Beschwerden erst mit zeitlicher Verzögerung aufgetreten sind.

7. Mangelnde "Beihilfefähigkeit", weil ein Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig ist, ist im Bereich der Heilbehandlung gemäß § 33 BeamtVG unbeachtlich und steht der Notwendigkeit nicht entgegen.

 
Tenor:

aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen.

 
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