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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 4847/12

Datum:
02.04.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 4847/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0402.23K4847.12.00
 
Schlagworte:
Obdachlosengebühren Kontenpfändung Girokonto Vorrang der Sachpfändung kleiner Betrag Ermessen Verhältnismäßigkeit
Normen:
VwVG NRW § 6; VwVG NRW § 40; VwVG NRW § 48
Leitsätze:

1. Es besteht in Bezug auf eine durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach § 40 VwVG NRW erfolgende Kontenpfändung weder ein Vorrang der Sachpfändung noch ein Verbot der Kontenpfändung wegen kleiner Beträge.

2. Diese Erwägungen sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Entscheidend ist der Einzelfall.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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