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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 4654/13

Datum:
25.08.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 4654/13
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0825.23K4654.13.00
 
Schlagworte:
Feststellungsklage Feststellungsinteresse keine Subsidiarität Unfallfürsorge Fahrtkosten Beförderungskosten notwendig angemessen Apotheke Orthopäde Radiologie Orthopädie-Technik Sanitätshaus zumutbar Wechsel des Behandlers Arztwechsel Apothekenwechsel Vertrauensschutz subjektive Einschätzung
Normen:
VwGO § 43; BeamtVG § 33 Abs 1; BeamtVG § 33 Abs 1
Leitsätze:

1. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der ein unfallverletzter Beamter zukunftsbezogen klären lassen will, ob gewisse vom Dienstherrn problematisierte Fahrtkosten künftig zu erstatten seien (hier bejaht).

2. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Fahrtkosten zur Unfall-Heilbehandlung im Sinne von §§ 33 LBeamtVG, 8 HeilVfV hat sich auf Ob und Wie zu erstrecken, also auf die Fragen, 1. welche Heilbehandlung erforderlich und angemessen ist, 2. bei welchem Behandler (also auch: an welchem Ort) diese zu erfolgen hat, 3. welches Verkehrsmittel (mit entsprechenden Aufwendungen/ Kosten) der Betroffene verwendet und gegebenenfalls 4. welchen Fahrweg mit den daraus folgenden entfernungsabhängigen Kosten der Beamte wählt.

3. Aufgrund des Sparsamkeitsgrundsatzes einerseits und der Fürsorgepflicht andererseits ist eine Abwägung zwischen den in Frage stehenden Fahrtkosten und den berechtigten Interessen des Beamten durchzuführen.

4. Fahrten sind im Interesse der Kostenersparnis soweit möglich miteinander zu verbinden. Besonders Aufwendungen für Fahrten zur Apotheke, um verordnete Arzneimittel zu erwerben, sind möglichst mit anderen Fahrten zur Heilbehandlung oder ggf. auch anderen Fahrten wegen Besorgungen und Erledigungen des täglichen Lebens zu verbinden. Dann fallen hierfür überhaupt keine zusätzlichen Kosten an.

5. Bei allem ist - neben einer objektiven Bewertung - auch die vertretbare subjektive Einschätzung des Beamten zu Notwendigkeit und Angemessenheit von Fahrtkosten zu berücksichtigen. Diese kann auch das bisherige Verhalten oder die Verwaltungspraxis des Dienstherrn einbeziehen. Hierdurch wird Vertrauensschutz des Beamten ausreichend berücksichtigt.

6. Die Gewährung von Unfallausgleich schließt die Erstattung von Fahrtkosten zur Heilbehandlung nach § 33 LBeamtVG, § 8 HeilVfV nicht aus.

7. Im Einzelfall zu Fahrten zu weiter entfernter Apotheke, Orthopädie-Praxis, Radiologie-Praxis und Unternehmen der Orthopädie-Technik.

8. Trotz sehr langer Arzt-Patienten-Beziehung bzw. Kundenbeziehung (teils über 40 Jahre) im Einzelfall Wechsel zu näher gelegenem Behandler als zumutbar angesehen, weil keine medizinische Notwendigkeit.

9. Bei Apotheke ist Umstand, dass diese dem Beamten Kredit für die im Einzelfall sehr hohen Medikamentenkosten gewährt, kein Grund für das Aufsuchen einer weiter entfernten Apotheke, weil dem Beamten Möglichkeiten zur Verfügung stehen, vom Dienstherrn relativ zeitnah Erstattung zu erlangen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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