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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 4629/12

Datum:
13.01.2014
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 4629/12
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2014:0113.23K4629.12.00
 
Schlagworte:
Dienstunfall Behandlungskosten Kinesio-Taping wissenschaftlich anerkannt wissenschaftliche Anerkennung
Normen:
BeamtVG § 33 Abs 1; HeilVfV § 3
Leitsätze:

1. Voraussetzung der Kostenerstattung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG i. V. m. § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b HeilVfV bei Behandlung durch einen nicht-ärztlichen Behandler ist grundsätzlich die ärztliche schriftliche Verordnung ("Rezept", regelmäßig für eine bestimm-te Diagnose) sowie die Durchführung genau der angeordneten Behandlung durch den nicht-ärztlichen Behandler mit einer diese Behandlung ausweisenden Rechnung.

2. In der Dienstunfallfürsorge sind regelmäßig nur Kosten der Heilbehandlung für solche Behandlungsmaßnahmen "notwendig" i.S.v. § 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG, deren Wirksamkeit wissenschaftlich anerkannt ist.

3. Das sog. "Kinesio-Taping" ist derzeit nicht wissenschaftlich anerkannt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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